(1)
1Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch das Gericht angeordnet.
2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen.
3Unter der Voraussetzung des Satzes 2 sind zur Beschlagnahme einer beweglichen Sache auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (
§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt.
(2)
1Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme oder den Arrest angeordnet, so beantragt sie innerhalb einer Woche die gerichtliche Bestätigung der Anordnung.
2Dies gilt nicht, wenn die Beschlagnahme einer beweglichen Sache angeordnet ist.
3Der Betroffene kann in allen Fällen die Entscheidung des Gerichts beantragen.
4Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach
§ 162.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1778
Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094