§ 110c Befugnisse des Verdeckten Ermittlers
1Verdeckte Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. 2Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. 3Im übrigen richten sich die Befugnisse des Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Siebenundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings
G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 431
Artikel 2 57. StrÄndG Änderung der Strafprozessordnung ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 110c folgende Angabe eingefügt: „§ 110d Besonderes Verfahren bei ... zur Ermittlung von Straftaten nach § 184b des Strafgesetzbuches". 2. Nach § 110c wird folgender § 110d eingefügt: „§ 110d Besonderes Verfahren bei ...
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