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§ 119 - Strafprozeßordnung (StPO)

neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 119 Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft



(1) 1Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. 2Insbesondere kann angeordnet werden, dass

1.
der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen,

2.
Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind,

3.
die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf,

4.
der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird,

5.
die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

3Die Anordnungen trifft das Gericht. 4Kann dessen Anordnung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, kann die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsanstalt eine vorläufige Anordnung treffen. 5Die Anordnung ist dem Gericht binnen drei Werktagen zur Genehmigung vorzulegen, es sei denn, sie hat sich zwischenzeitlich erledigt. 6Der Beschuldigte ist über Anordnungen in Kenntnis zu setzen. 7Die Anordnung nach Satz 2 Nr. 2 schließt die Ermächtigung ein, Besuche und Telekommunikation abzubrechen sowie Schreiben und Pakete anzuhalten.

(2) 1Die Ausführung der Anordnungen obliegt der anordnenden Stelle. 2Das Gericht kann die Ausführung von Anordnungen widerruflich auf die Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei der Ausführung der Hilfe durch ihre Ermittlungspersonen und die Vollzugsanstalt bedienen kann. 3Die Übertragung ist unanfechtbar.

(3) 1Ist die Überwachung der Telekommunikation nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 angeordnet, ist die beabsichtigte Überwachung den Gesprächspartnern des Beschuldigten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mitzuteilen. 2Die Mitteilung kann durch den Beschuldigten selbst erfolgen. 3Der Beschuldigte ist rechtzeitig vor Beginn der Telekommunikation über die Mitteilungspflicht zu unterrichten.

(4) 1Die §§ 148, 148a bleiben unberührt. 2Sie gelten entsprechend für den Verkehr des Beschuldigten mit

1.
der für ihn zuständigen Bewährungshilfe,

2.
der für ihn zuständigen Führungsaufsichtsstelle,

3.
der für ihn zuständigen Gerichtshilfe,

4.
den Volksvertretungen des Bundes und der Länder,

5.
dem Bundesverfassungsgericht und dem für ihn zuständigen Landesverfassungsgericht,

6.
dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes,

7.
dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständigen Stellen der Länder und den Aufsichtsbehörden nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes,

8.
dem Europäischen Parlament,

9.
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,

10.
dem Europäischen Gerichtshof,

11.
dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,

12.
dem Europäischen Bürgerbeauftragten,

13.
dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,

14.
der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz,

15.
dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,

16.
den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,

17.
dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen,

18.
den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Personen in Bezug auf die dort bezeichneten Inhalte,

19.
soweit das Gericht nichts anderes anordnet,

a)
den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten und

b)
der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates.

3Die Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 festzustellen, trifft die nach Absatz 2 zuständige Stelle.

(5) 1Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Entscheidungen oder sonstige Maßnahmen kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden, soweit nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. 2Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. 3Das Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen treffen.

(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft angeordnet ist, eine andere freiheitsentziehende Maßnahme vollstreckt wird (§ 116b). 2Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach § 126.





 

Frühere Fassungen von § 119 StPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
aktuell vorher 25.07.2015Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
aktuellvor 01.01.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 119 StPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 119 StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 114b StPO Belehrung des verhafteten Beschuldigten (vom 01.07.2021)
... kann, b) bei Unstatthaftigkeit der Beschwerde eine gerichtliche Entscheidung nach § 119 Absatz 5 beantragen kann und c) gegen behördliche Entscheidungen und Maßnahmen im ...
§ 114d StPO Mitteilungen an die Vollzugsanstalt (vom 01.01.2018)
... 114c benachrichtigt worden sind, 3. Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2 , 4. weitere im Verfahren ergehende Entscheidungen, soweit dies für die ... Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 sowie von ihr getroffene Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2 mit. Zudem übermittelt die Staatsanwaltschaft der Vollzugsanstalt eine Abschrift ...
§ 115 StPO Vorführung vor den zuständigen Richter (vom 25.07.2015)
... der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2, § 118 Abs. 1, 2, § 119 Abs. 5, § 119a Abs. 1) zu belehren. § 304 Abs. 4 und 5 bleibt ...
§ 126 StPO Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen (vom 28.06.2019)
... dessen Urteil angefochten ist. Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119 , ordnet der Vorsitzende an. In dringenden Fällen kann er auch den Haftbefehl ...
§ 126a StPO Einstweilige Unterbringung (vom 01.01.2023)
... einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend. Die §§ 121, 122 gelten entsprechend ...
§ 275a StPO Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl (vom 25.07.2015)
... die vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Die §§ 114 bis 115a, 117 bis 119a und 126a Abs. 3 gelten ...
§ 453c StPO Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung (vom 25.07.2015)
... angerechnet. § 33 Abs. 4 Satz 1 sowie die §§ 114 bis 115a, 119 und 119a gelten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
§ 27 IRG Vollzug der Haft (vom 01.01.2010)
... beim Amtsgericht gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft sowie § 119 der Strafprozessordnung entsprechend. (2) Die Staatsanwaltschaft bei dem ...

Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
G. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
§ 167 StVollzG Grundsatz (vom 17.12.2019)
... den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 2 bis 121b) ...
§ 171 StVollzG Grundsatz (vom 17.12.2019)
... Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49 sowie 51 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
Artikel 1 UHaftRÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... benachrichtigt worden sind, 3. Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2, 4. weitere im Verfahren ergehende Entscheidungen, soweit dies für ... 1 Satz 2 Nr. 7 sowie von ihr getroffene Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2 mit. Zudem übermittelt die Staatsanwaltschaft der Vollzugsanstalt eine ... der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2, § 118 Abs. 1, 2, § 119 Abs. 5, § 119a Abs. 1) zu belehren. § 304 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt." ... dies erfordert." 4a. § 117 Abs. 4 und 5 wird aufgehoben. 5. § 119 wird durch die folgenden §§ 119 und 119a ersetzt: „§ 119  ... 117 Abs. 4 und 5 wird aufgehoben. 5. § 119 wird durch die folgenden §§ 119 und 119a ersetzt: „§ 119 (1) Soweit dies zur Abwehr einer ... § 119 wird durch die folgenden §§ 119 und 119a ersetzt: „§ 119 (1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr ... ersetzt. 7. In § 126a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 117 bis 119 " durch die Angabe „§§ 117 bis 119a" ersetzt. 8. Dem § ... eingefügt. 16. In § 453c Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „115a und § 119 " durch die Angabe „115a, 119 und 119a" ersetzt. 17. In § 477 Abs. ...
Artikel 1a UHaftRÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
... bis zum Inkrafttreten solcher Regelungen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2011, § 119 der Strafprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung, soweit dort der ...
Artikel 2 UHaftRÄndG Änderung des Strafvollzugsgesetzes
... 3. In § 167 Satz 1 werden nach dem Wort „gelten" die Wörter „§ 119 Abs. 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie" eingefügt und wird die Angabe ... 4. In § 171 werden nach dem Wort „gelten" die Wörter „§ 119 Abs. 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie" eingefügt und wird die Angabe „51 bis ...
Artikel 4 UHaftRÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... beim Amtsgericht gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft sowie § 119 der Strafprozessordnung ...

Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1327
Artikel 2 PsyKrhUntSBG Änderung der Strafprozessordnung
... die Angabe „117 bis 119," durch die Angabe „116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119 , 123," ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die ...

Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Artikel 7 JStrRAnpG Änderung des Strafvollzugsgesetzes
... 167 Grundsatz Für den Vollzug des Strafarrestes in Justizvollzugsanstalten gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 2 bis 121b) ... Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft gelten § 119 Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 49 sowie 51 ...

Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
G. v. 02.07.2013 BGBl. I S. 1938
Artikel 2 BeVReStG Änderung der Strafprozessordnung
...  b) bei Unstatthaftigkeit der Beschwerde eine gerichtliche Entscheidung nach § 119 Absatz 5 beantragen kann und c) gegen behördliche Entscheidungen und ...

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 1 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 1 Nummer 13)
... bei der Haftprüfung § 118b Anwendung von Rechtsmittelvorschriften § 119 Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft § 119a ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Artikel 1 StV-DSAnpUG-EU Änderung der Strafprozessordnung
...  „§ 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend." 11. In § 119 Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 werden nach dem Wort „dem" die Wörter „oder der" eingefügt und ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
G. v. 30.09.1977 BGBl. I S. 1877; aufgehoben durch Artikel 16 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Artikel 3 EGGVGÄndG Überleitungsregelung
... Gerichtsverfassungsgesetz bezeichnete Maßnahmen auf einer anderen Rechtsgrundlage als § 119 der Strafprozeßordnung getroffen worden und dauern diese Maßnahmen an, so gelten die ...