§ 120 Aufhebung des Haftbefehls
(1) 1Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. 2Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.
(3) 1Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. 2Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.
Frühere Fassungen von § 120 StPO
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interne Verweise§ 126a StPO Einstweilige Unterbringung (vom 01.01.2023) ... die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen ...
Zitat in folgenden NormenJugendgerichtsgesetz (JGG)
neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung
G. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 410
Artikel 3 48. StrÄndG Änderung der Strafprozessordnung ... ersetzt. 2. In § 121 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 120 " durch die Wörter „den §§ 120 oder 120b" ersetzt. 3. In ... 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 120" durch die Wörter „den §§ 120 oder 120b" ersetzt. 3. In § 169 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ ... oder 120b" ersetzt. 3. In § 169 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 120 " durch die Wörter „den §§ 120 oder 120b" ersetzt. 4. In ... 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 120" durch die Wörter „den §§ 120 oder 120b" ersetzt. 4. In § 172 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ...
Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
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