(1)
1Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§
6 bis 15 des
Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des §
153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn sich der Beschuldigte nicht im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist.
2Ist in den Fällen des §
153c Abs. 1 Nr. 1 der Beschuldigte Deutscher, so gilt dies jedoch nur dann, wenn die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.
(2)
1Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§
6 bis 12,
14 und
15 des
Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des §
153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn
- 1.
- kein Tatverdacht gegen einen Deutschen besteht,
- 2.
- die Tat nicht gegen einen Deutschen begangen wurde,
- 3.
- kein Tatverdächtiger sich im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist und
- 4.
- die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen wurde, dessen Angehöriger der Tat verdächtig ist oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.
2Dasselbe gilt, wenn sich ein wegen einer im Ausland begangenen Tat beschuldigter Ausländer im Inland aufhält, aber die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 4 erfüllt sind und die Überstellung an einen internationalen Gerichtshof oder die Auslieferung an den verfolgenden Staat zulässig und beabsichtigt ist.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
2. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3150