(1) 1Im Privatklageverfahren ist der Staatsanwalt zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet. 2Das Gericht legt ihm die Akten vor, wenn es die Übernahme der Verfolgung durch ihn für geboten hält.
(2) 1Auch kann die Staatsanwaltschaft in jeder Lage der Sache bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch eine ausdrückliche Erklärung die Verfolgung übernehmen. 2In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Übernahme der Verfolgung enthalten.
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Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
G. v. 18.12.1986 BGBl. I S. 2496; aufgehoben durch Artikel 68 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Artikel 11 OpferSchG Überleitungsvorschriften ... die Staatsanwaltschaft in einem Privatklageverfahren die Verfolgung übernommen (§ 377 Abs. 2 der Strafprozeßordnung), so ist § 377 Abs. 3 der Strafprozeßordnung in der ... die Verfolgung übernommen (§ 377 Abs. 2 der Strafprozeßordnung), so ist § 377 Abs. 3 der Strafprozeßordnung in der bisherigen Fassung anzuwenden. (3) War beim ...