§ 453 - Strafprozeßordnung (StPO)

neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
|

§ 453 Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt


§ 453 hat 2 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

(1) 1Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. 2Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. 3§ 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. 4Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. 5Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.

(2) 1Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. 2Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. 3Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.


Text in der Fassung der Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe G. v. 17. Juli 2015 BGBl. I S. 1332, 1933 m.W.v. 25. Juli 2015

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 453 StPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2015Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
aktuell vorher 01.09.2013Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1805
aktuellvor 01.09.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 453 StPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 453 StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 304 StPO Zulässigkeit (vom 13.12.2019)
... Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe ( § 453 Abs. 2 Satz 3 ), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die ...
§ 453a StPO Belehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt (vom 25.07.2015)
... 268a Abs. 3 belehrt worden, so wird die Belehrung durch das für die Entscheidungen nach § 453 zuständige Gericht erteilt. Der Vorsitzende kann mit der Belehrung einen ...
§ 453b StPO Bewährungsüberwachung (vom 25.07.2015)
... Zusagen. (2) Die Überwachung obliegt dem für die Entscheidungen nach § 453 zuständigen ...
§ 454 StPO Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (vom 25.07.2015)
... Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453 , 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die ...
§ 462a StPO Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts (vom 25.07.2015)
... gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453 , 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in ... ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Das Gericht kann die nach § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der ... oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453 , 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 ...
§ 463 StPO Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (vom 01.10.2023)
... Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden ...
§ 463d StPO Gerichtshilfe (vom 01.10.2023)
... Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz (EUStAG)
Artikel 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1648
§ 10 EUStAG Strafvollstreckung
... Gerichts des ersten Rechtszuges wahr. (2) Im Rahmen der Anhörung gemäß § 453 Absatz 1 Satz 2 , § 454 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 sowie § 462 Absatz 2 Satz 1 der ...

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
§ 90n IRG Inländisches Vollstreckungsverfahren (vom 25.07.2015)
... 90h Absatz 7 Satz 1 um. Zuständig ist das Gericht, das für die nach § 453 der Strafprozessordnung oder nach § 58 des Jugendgerichtsgesetzes zu treffenden ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2300
Artikel 2 SiVerwNOG Änderung der Strafprozessordnung
... gefasst: „Im Übrigen sind § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453 , 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden."  ...

Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1805
Artikel 1 StORMG Änderung der Strafprozessordnung
... Interesse des Verurteilten am Ausschluss der Mitteilung vorliegt." 12. Nach § 453 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „§ 246a Absatz 2 und ...

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 1 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 1 Nummer 13)
... § 451 Vollstreckungsbehörde § 452 Begnadigungsrecht § 453 Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit ...

Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Artikel 2 SanktRÜG Änderung der Strafprozessordnung
... gefasst: „§ 463d Gerichtshilfe Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der ...

Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
Artikel 1 IRGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... § 90h Absatz 7 Satz 1 um. Zuständig ist das Gericht, das für die nach § 453 der Strafprozessordnung oder nach § 58 des Jugendgerichtsgesetzes zu treffenden ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed