§ 454a Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes
(1) Beschließt das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Entlassung, so verlängert sich die Bewährungszeit um die Zeit von der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung.
(2)
1Das Gericht kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann;
§ 454 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
2§ 57 Abs. 5 des Strafgesetzbuches bleibt unberührt.
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interne Verweise§ 462a StPO Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts (vom 25.07.2015) ... Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk ... Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454, 454a und 462 zu treffenden Entscheidungen zuständig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt ...
§ 463d StPO Gerichtshilfe (vom 01.10.2023) ... Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der ...
Zitate in Änderungsvorschriften2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
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