§ 459a Bewilligung von Zahlungserleichterungen
(1) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen (
§ 42 des Strafgesetzbuches) die Vollstreckungsbehörde.
(2)
1Die Vollstreckungsbehörde kann eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen nach Absatz 1 oder nach
§ 42 des Strafgesetzbuches nachträglich ändern oder aufheben.
2Dabei darf sie von einer vorausgegangenen Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel abweichen.
(3)
1Entfällt die Vergünstigung nach
§ 42 Satz 2 des Strafgesetzbuches, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt.
2Die Vollstreckungsbehörde kann erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.
(4) 1Die Entscheidung über Zahlungserleichterungen erstreckt sich auch auf die Kosten des Verfahrens. 2Sie kann auch allein hinsichtlich der Kosten getroffen werden.
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interne Verweise§ 459g StPO Vollstreckung von Nebenfolgen (vom 01.07.2021) ... Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a sowie 459c Absatz 1 und 2 entsprechend. (3) Für die Vollstreckung nach ...
§ 463d StPO Gerichtshilfe (vom 01.10.2023) ... Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der ...
Zitat in folgenden NormenIStGH-Gesetz (IStGHG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Zitate in Änderungsvorschriften2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 3 VermAbschRÄndG Änderung der Strafprozessordnung (vom 01.07.2017) ... Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a sowie 459c Absatz 1 und 2 entsprechend. (3) Die §§ 102 bis 110, 111c Absatz ... Über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a , 459c, 459e sowie 459g bis 459m entscheidet das Gericht." 16. § 460 Satz 2 ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 203; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
Artikel 2 SanktRÜG Änderung der Strafprozessordnung ... „Vor der Anordnung ist der Verurteilte darauf hinzuweisen, dass ihm gemäß § 459a Zahlungserleichterungen bewilligt werden können und ihm gemäß Rechtsverordnung ... „§ 463d Gerichtshilfe Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis 461 zu treffenden Entscheidungen kann sich das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde der ...
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