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Änderung § 302 StPO vom 04.08.2009

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§ 302 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 302 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 302


(Text neue Fassung)

§ 302 Zurücknahme und Verzicht


vorherige Änderung

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels kann auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann jedoch ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.



(1) 1 Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. 2 Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. 3 Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.



 

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