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Änderung § 100i StPO vom 25.07.2015

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§ 100i StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 100i StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 100i


(Text neue Fassung)

§ 100i Technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten


(Textabschnitt unverändert)

(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, so dürfen durch technische Mittel

1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie

2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes

ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.

(2) 1 Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. 2 Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.

vorherige Änderung

(3) 1 § 100a Abs. 3 und § 100b Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 gelten entsprechend. 2 Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. 3 Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs weitere Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.



(3) 1 § 100a Abs. 3 und § 100e Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 gelten entsprechend. 2 Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. 3 Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs weitere Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.

(heute geltende Fassung)