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Änderung § 110e StPO vom 01.01.2008

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§ 110e StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 110e StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198

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§ 110e


(Text neue Fassung)

§ 110e (aufgehoben)


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Die durch den Einsatz des Verdeckten Ermittlers erlangten personenbezogenen Informationen dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 110a Abs. 1 bezeichneten Straftat benötigt werden; § 100d Abs. 6 bleibt unberührt.