Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 160b StPO vom 04.08.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 160b StPO, alle Änderungen durch Artikel 1 VerstStVfÄndG am 4. August 2009 und Änderungshistorie der StPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 160b StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 160b StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2353
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 160b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 160b


vorherige Änderung

 


Die Staatsanwaltschaft kann den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)