Änderung § 116b StPO vom 01.01.2010

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§ 116b StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 116b StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 116b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 116b


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1 Die Vollstreckung der Untersuchungshaft geht der Vollstreckung der Auslieferungshaft, der vorläufigen Auslieferungshaft, der Abschiebungshaft und der Zurückweisungshaft vor. 2 Die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen geht der Vollstreckung von Untersuchungshaft vor, es sei denn, das Gericht trifft eine abweichende Entscheidung, weil der Zweck der Untersuchungshaft dies erfordert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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