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Änderung § 32d StPO vom 01.01.2026

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§ 32d StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 32d StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234; zuletzt geändert durch Artikel 38 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 32d Pflicht zur elektronischen Übermittlung


(Text alte Fassung)

1 Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. 2 Die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie die Privatklage und die Anschlusserklärung bei der Nebenklage müssen sie als elektronisches Dokument übermitteln. 3 Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig. 4 Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

(Text neue Fassung)

1 Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. 2 Die folgenden Dokumente müssen sie elektronisch übermitteln:

1. die Berufung, ihre Begründung
und ihre Rücknahme,

2.
die Revision, ihre Begründung, ihre Rücknahme und die Gegenerklärung,

3. den Einspruch gegen den Strafbefehl und seine Rücknahme,

4.
die Privatklage und

5.
die Anschlusserklärung bei der Nebenklage.

3
Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig. 4 Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

(heute geltende Fassung) 
 

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