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Änderung § 268d StPO vom 01.01.2011

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§ 268d StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 268d StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2300
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 268d


(Text alte Fassung)

Wird in dem Urteil die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches einer weiteren gerichtlichen Entscheidung vorbehalten, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Gegenstand der weiteren Entscheidungen sowie über den Zeitraum, auf den sich der Vorbehalt erstreckt.

(Text neue Fassung)

Ist in dem Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a Absatz 1 oder 2 des Strafgesetzbuches vorbehalten, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über die Bedeutung des Vorbehalts sowie über den Zeitraum, auf den sich der Vorbehalt erstreckt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)