§ 291 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 291 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 30 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Textabschnitt unverändert) § 291 | |
(Text alte Fassung) Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im elektronischen Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden. | (Text neue Fassung) Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden. |