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Änderung § 11a StPO vom 01.04.2013

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§ 11a StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2013 geltenden Fassung
§ 11a StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 89
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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§ 11a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11a


vorherige Änderung

 


Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)