Änderung § 11a StPO vom 01.04.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11a StPO, alle Änderungen durch Artikel 1 BwAuslGSG am 1. April 2013 und Änderungshistorie der StPO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11a StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2013 geltenden Fassung
§ 11a StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 89
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11a


vorherige Änderung

 


Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed