§ 11a StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2013 geltenden Fassung | § 11a StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 89 |
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(Text alte Fassung) § 11a (neu) | (Text neue Fassung)§ 11a |
Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet. |