Änderung § 37 StPO vom 06.07.2013

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§ 37 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.07.2013 geltenden Fassung
§ 37 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 06.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 02.07.2013 BGBl. I S. 1938
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 37


(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) 1 Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. 2 Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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