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Änderung § 118a StPO vom 01.11.2013

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§ 118a StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung
§ 118a StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 935, 2586
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 118a


(1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte und der Verteidiger zu benachrichtigen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Beschuldigte ist zu der Verhandlung vorzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder daß der Vorführung weite Entfernung oder Krankheit des Beschuldigten oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. 2 Wird der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt, so muß ein Verteidiger seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen. 3 In diesem Falle ist ihm für die mündliche Verhandlung ein Verteidiger zu bestellen, wenn er noch keinen Verteidiger hat. 4 Die §§ 142, 143 und 145 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Beschuldigte ist zu der Verhandlung vorzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder daß der Vorführung weite Entfernung oder Krankheit des Beschuldigten oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. 2 Das Gericht kann anordnen, dass unter den Voraussetzungen des Satzes 1 die mündliche Verhandlung in der Weise erfolgt, dass sich der Beschuldigte an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Beschuldigte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. 3 Wird der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt und nicht nach Satz 2 verfahren, so muss ein Verteidiger seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen. 4 In diesem Falle ist ihm für die mündliche Verhandlung ein Verteidiger zu bestellen, wenn er noch keinen Verteidiger hat. 5 Die §§ 142, 143 und 145 gelten entsprechend.

(3) 1 In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. 2 Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht. 3 Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend.

(4) 1 Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. 2 Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)