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Änderung § 169 StPO vom 01.09.2014

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§ 169 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2014 geltenden Fassung
§ 169 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 410
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 169


(Text alte Fassung)

(1) In Sachen, die nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, können die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden. Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig.

(Text neue Fassung)

(1) 1 In Sachen, die nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, können die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden. 2 Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig.

(2) Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)