§ 291 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 291 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2350 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 291 | |
(Text alte Fassung) Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch durch andere Blätter veröffentlicht werden. | (Text neue Fassung) Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im elektronischen Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden. |