§ 293 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 293 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2350 |
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(Textabschnitt unverändert) § 293 | |
(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre Gründe weggefallen sind. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch dieselben Blätter bekanntzumachen, durch welche die Beschlagnahme selbst veröffentlicht worden war. | (Text neue Fassung) (2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. Ist die Veröffentlichung nach § 291 im elektronischen Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im elektronischen Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen. |