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Änderung § 230 StPO vom 25.07.2015

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§ 230 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 230 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 230


(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(Text alte Fassung)

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen.

(Text neue Fassung)

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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