Änderung § 340 StPO vom 25.07.2015

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§ 340 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 340 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 340


(Text neue Fassung)

§ 340 Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten


vorherige Änderung

(weggefallen)



Ist nach § 329 Absatz 2 verfahren worden, kann der Angeklagte die Revision gegen das auf seine Berufung hin ergangene Urteil nicht darauf stützen, dass seine Anwesenheit in der Berufungshauptverhandlung erforderlich gewesen wäre.




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