Änderung § 459i StPO vom 25.07.2015

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§ 459i StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 459i StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 459i


(Text neue Fassung)

§ 459i (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für die Vollstreckung der Vermögensstrafe (§ 43a des Strafgesetzbuches) gelten die §§ 459, 459a, 459b, 459c, 459e, 459f und 459h sinngemäß.

(2) In den Fällen der §§ 111o, 111p ist die Maßnahme erst nach Beendigung der Vollstreckung aufzuheben.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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