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Änderung § 234 StPO vom 25.07.2015

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§ 234 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 234 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 234


(Text alte Fassung)

Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten zu lassen.

(Text neue Fassung)

Soweit die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden kann, ist er befugt, sich durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten zu lassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)