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Änderung § 3 StPO vom 25.07.2015

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§ 3 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 3 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 3


(Text neue Fassung)

§ 3 Begriff des Zusammenhanges


(Textabschnitt unverändert)

Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)