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Änderung § 438 StPO vom 25.07.2015

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§ 438 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 438 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 438


(Text neue Fassung)

§ 438 Einziehung durch Strafbefehl


(Textabschnitt unverändert)

(1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt. § 435 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend.

(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gelten § 439 Abs. 3 Satz 1 und § 441 Abs. 2 und 3 entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)