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Änderung § 4 StPO vom 25.07.2015

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§ 4 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 4 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4


(Text neue Fassung)

§ 4 Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.

vorherige Änderung

(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.



(2) 1 Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. 2 Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.