Änderung § 13a StPO vom 25.07.2015

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§ 13a StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 13a StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 13a


(Text neue Fassung)

§ 13a Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof


(Textabschnitt unverändert)

Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.






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