Änderung § 35 StPO vom 25.07.2015

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§ 35 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 35 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35


(Text neue Fassung)

§ 35 Bekanntmachung


vorherige Änderung

(1) Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.

(2) Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung.



(1) 1 Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. 2 Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.

(2) 1 Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. 2 Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung.

(Textabschnitt unverändert)

(3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.






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