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Änderung § 177 StPO vom 25.07.2015

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§ 177 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 177 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 177


(Text neue Fassung)

§ 177 Kosten


(Textabschnitt unverändert)

Die durch das Verfahren über den Antrag veranlaßten Kosten sind in den Fällen der §§ 174 und 176 Abs. 2 dem Antragsteller aufzuerlegen.