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Änderung § 417 StPO vom 25.07.2015

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§ 417 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 417 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 417


(Text neue Fassung)

§ 417 Zulässigkeit


(Textabschnitt unverändert)

Im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht stellt die Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.