§ 261 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 261 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 261 | (Text neue Fassung)§ 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung |
(Textabschnitt unverändert) Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. |