§ 412 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 412 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 412 | (Text neue Fassung)§ 412 Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung |
(Textabschnitt unverändert) 1 § 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. 2 Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden. |