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Änderung § 296 StPO vom 25.07.2015

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§ 296 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 296 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 296


(Text neue Fassung)

§ 296 Rechtsmittelberechtigte


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.