§ 296 StPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung | § 296 StPO n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2015 geltenden Fassung durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332 |
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(Text alte Fassung)§ 296 | (Text neue Fassung)§ 296 Rechtsmittelberechtigte |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu. (2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen. |