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Änderung § 328 StPO vom 25.07.2015

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§ 328 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 328 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 328


(Text neue Fassung)

§ 328 Inhalt des Berufungsurteils


(Textabschnitt unverändert)

(1) Soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.

(2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.