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Änderung § 285 StPO vom 25.07.2015

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§ 285 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 285 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

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§ 285


(Text neue Fassung)

§ 285 Beweissicherungszweck


vorherige Änderung

(1) Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung statt. Das gegen einen Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern.



(1) 1 Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung statt. 2 Das gegen einen Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 286 bis 294.