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Änderung § 171 StPO vom 25.07.2015

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§ 171 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 171 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 171


(Text neue Fassung)

§ 171 Einstellungsbescheid


(Textabschnitt unverändert)

Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)