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Änderung § 116b StPO vom 25.07.2015

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§ 116b StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 116b StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 116b


(Text neue Fassung)

§ 116b Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen


(Textabschnitt unverändert)

1 Die Vollstreckung der Untersuchungshaft geht der Vollstreckung der Auslieferungshaft, der vorläufigen Auslieferungshaft, der Abschiebungshaft und der Zurückweisungshaft vor. 2 Die Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen geht der Vollstreckung von Untersuchungshaft vor, es sei denn, das Gericht trifft eine abweichende Entscheidung, weil der Zweck der Untersuchungshaft dies erfordert.



(heute geltende Fassung)