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Änderung § 175 StPO vom 25.07.2015

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§ 175 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 175 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

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§ 175


(Text neue Fassung)

§ 175 Anordnung der Anklageerhebung


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Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.



1 Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. 2 Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.