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Änderung § 317 StPO vom 25.07.2015

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§ 317 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 317 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 317


(Text neue Fassung)

§ 317 Berufungsbegründung


(Textabschnitt unverändert)

Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.