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Änderung § 38 StPO vom 25.07.2015

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§ 38 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 38 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 38


(Text neue Fassung)

§ 38 Unmittelbare Ladung


(Textabschnitt unverändert)

Die bei dem Strafverfahren beteiligten Personen, denen die Befugnis beigelegt ist, Zeugen und Sachverständige unmittelbar zu laden, haben mit der Zustellung der Ladung den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.