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Änderung § 378 StPO vom 25.07.2015

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§ 378 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 378 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 378


(Text neue Fassung)

§ 378 Beistand und Vertreter des Privatklägers


(Textabschnitt unverändert)

1 Der Privatkläger kann im Beistand eines Rechtsanwalts erscheinen oder sich durch einen Rechtsanwalt mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten lassen. 2 Im letzteren Falle können die Zustellungen an den Privatkläger mit rechtlicher Wirkung an den Anwalt erfolgen.