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Änderung § 268b StPO vom 25.07.2015

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§ 268b StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 268b StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

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§ 268b


(Text neue Fassung)

§ 268b Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft


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Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.



1 Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. 2 Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.