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Änderung § 258 StPO vom 25.07.2015

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§ 258 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 258 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung)

§ 258


(Text neue Fassung)

§ 258 Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes


(Textabschnitt unverändert)

(1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.

(2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.