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Änderung § 351 StPO vom 25.07.2015

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§ 351 StPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 351 StPO n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Anlage 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 351


(Text neue Fassung)

§ 351 Gang der Revisionshauptverhandlung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrag eines Berichterstatters.

vorherige Änderung

(2) Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.



(2) 1 Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. 2 Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.